Alfa Forum Schweiz - Einzelnen Beitrag anzeigen - "Gschwürli" für die Ferien
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Alt 10.03.2004, 12:02
Enzo Enzo ist offline
Maniac
 
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so...trovato....

Zitat:
Merkblatt für die Nachprüfung von fest im Ausland stationierten leichten
Personenwagen mit ZH-Kontrollschildern
Grundsätzlich müssen alle Fahrzeuge die mehrheitlich im Ausland verkehren auch mit den entsprechenden
ausländischen Kontrollschildern immatrikuliert sein. Ein Fahrzeug mit ZH-Schildern, welches
fest im Ausland stationiert ist, muss demzufolge auch mit ausländischen Kontrollschildern ausgestattet
werden. Wird ein leichter Personenwagen prüfungspflichtig, so kann dieser ausnahmsweise mit
einer Bewilligung, die einmalig ausgestellt wird, am ausländischen Standort durch eine anerkannte
offizielle Prüfstelle (Strassenverkehrsamt) geprüft werden. Die schriftliche STVA-Bewilligung ist zeitlich
beschränkt und kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Bewilligungsfrist muss das Fahrzeug
zwingend in die Schweiz zur periodischen Prüfung überführt werden.
Das Gesuch um die Bewilligung zur Auslandsprüfung muss vorgängig schriftlich bei der Fahrzeugdisposition
Zürich oder Winterthur eingeholt werden. Dem Gesuchsteller wird für die Bearbeitung des
Gesuches Fr. 100.- für die administrativen Aufwände verrechnet.
Wird eine Fahrzeugprüfung vor der Ausstellung der Bewilligung zur Auslandsprüfung durchgeführt, so
wird diese nicht anerkannt.
Es werden nur Gesuche bearbeitet, welche folgende Angaben beinhalten:
• Vollständige Fahrzeugangaben des im Ausland zu prüfenden Fahrzeuges
• Zweitwohnsitz im Ausland (genaue Adresse)
• Standort des Fahrzeuges (genaue Adresse)
• Beweggründe warum ein Fahrzeug nicht in die Schweiz überführt werden kann
• Amtliche Prüfstelle, wo das Fahrzeug im Ausland geprüft wird (genaue Adresse)
Wird ein Gesuch zur Nachprüfung im Ausland abgelehnt, so muss das Fahrzeug zwingend zur periodischen
Nachprüfung, gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS), in die Schweiz überführt oder ausser Verkehr genommen werden.
Das Fahrzeug muss bei einer amtlichen oder staatlich anerkannten Prüfstelle (Strassenverkehrsamt)
in einem EU/EFTA-Land geprüft werden.
Erfolgt die Kontrolle bei einer nicht amtlichen Prüfstelle, aber staatlich anerkannten Prüfstelle, ist
der Prüfbericht mit Angabe der Fahrzeugdaten durch die entsprechende Zulassungsbehörde/
Ministerium mit Originalstempel beglaubigen zu lassen.
Der Eintrag im Fahrzeugausweis wird nur vollzogen, wenn die Fahrzeugprüfung erfolgreich bestanden
worden ist. Sind auf dem Prüfbericht Mängel vermerkt wird dieser nicht akzeptiert.
Sobald die Kontrolle erfolgt ist, bitten wir Sie, uns unverzüglich alle Originaldokumente, das abgestempelte
nötigenfalls beglaubigte und unterschriebene Prüfungszeugnis zusammen mit dem Fahrzeugausweis,
zum Eintrag der Nachprüfung einzusenden.
Fahrzeuge die nicht gemäss diesem Merkblatt geprüft werden können, müssen zwingend bei einem
Strassenverkehrsamt in einem Kanton der Schweiz vorgeführt werden.
Mit freundlichen Grüssen
STRASSENVERKEHRSAMT
DES KANTONS
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