Evt. Haftung des Verkäufers? - Seite 2 - Alfa Forum Schweiz
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  #11  
Alt 13.11.2006, 10:49
Benutzerbild von evo
evo evo ist offline
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Registriert seit: 01.07.2002
Beiträge: 2.908
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Zitat:
Zitat von o2T

@theboxer, klar du hast auch recht, niemand sieht das vorraus, aber in der Garantiezeit ist mir das Auto zweimal Überhitz, mit rauchendem Motor etc, eventuell könnte sich ja ein Folgeschaden daraus ergeben haben...

Ja aber hast du da den Garagisten darauf angesprochen und eine Mangel-
behebung gefordert? Denn hier kann es sich durchaus um einen Folgeschaden
handeln und eine ev. Kostenbeteiligung wäre nicht auszuschliessen....
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  #12  
Alt 13.11.2006, 14:44
mannem24 mannem24 ist offline
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Registriert seit: 13.11.2006
Beiträge: 3
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Kenne nicht genau das Schweizer Zivilrecht.Deshalb beschreibe ich Dir mal wie es nach Deutschem Recht aussieht. Dies müsste ähnlich wenn nicht gleich sein.
Da deine Garntiezeit überschritten ist, bleiben Dir Deine Gewährleistungsrechte.
Dies bedeutet dass Du innerhalb der ersten 2 Jahre Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kannst. Der Verkäufer kann jedoch die Gewährleistung bei gebrauchten Fahrzeugen auf ein Jahr vertraglich verkürzen.(Dies müsste dann in deinen Kaufvertrag stehen oder in den AGB stehen). Ist dies nicht der Fall oder liegst Du noch (wenn auch nur knapp) unter dem vereinbarten Jahr müssten Deine Mängel schon bei Gefahrübergang sprich Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben. Beziehungsweise die Ursach für deine Mängel müssten schon vorhanden gewesen sein.
Problematisch ist jedoch, dass Du nicht zu erst zu Deinem Verkäufer bist, denn diesem muss ein Recht zur 2. Andiehnung eingeräumt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine Notreperatur handelt.
Wenn also all diese Dinge nicht auf Dich zu trefrfen sieht es in der Tat schlecht mit Mängelansprüchen aus.

Eine weitere Möglichkeit, die hier schon angesprochen wurde ist deine Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Sprich Du beseitigst durch Erklärung deine Willenserklärung. Der Vertrag wird also nie bestehend angesehen.Er bekommt Auto zurück, Du bekommst Geld zurück (abzüglich evtl Nutzungen und Gebrauchsvorteile ) Deine schon getätigten Zahlungen für Reperaturen würdest Du dann als Aufwendungen ersetzt bekommen.
Hierzu müsste Dich der Verkäufer getäuscht haben um dich zum Vertragsschluss zu bewegen. Du müsstest demnach nachweisen, dass der Verkäufer den/die Mängel(ursachen) bei Verkauf kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
Hoffe konnte etwas helfen.
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  #13  
Alt 14.11.2006, 09:32
bundesrat bundesrat ist offline
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Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 18
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Zitat:
Zitat von evo
Ist eben glaub ich nicht so einfach, dachte es auch das es so ist, aber eben
OR greift im Normalfall schon, weiss eben nicht ob das auch gilt wenn vertrag-
lich etwas anderes abgemacht wurde (Vertragsrecht) was dann greift wenn
man diese versucht auszuschliessen oder auszugrenzen, aber wie ich es im
Kopf habe greift eigentlich immer das OR, solange man versucht die "Mindest-
anforderung" zu kürzen ist der Vertrag in dieser Hinsicht nichtig...?

das ist absolut richtig so...
Die vorhandenen Fristen sind MINIMAL Laufzeiten, die nicht unterschritten werden dürfen.

Zitat:
Zitat von evo
Sprich ab Platz ohne Garantie gibt es so in dem Sinne ja nicht, theoretisch
müsste der Verkäufer eigentlich alle Mängel benennen und auflisten um diese
auszuschliessen, sprich wenn er jetzt einen Mangel verheimlicht kann man ihn
dafür belangen, wir hatten mal so einen Fall wo ein Kunde ein Fahrzeug ver-
traglich ab Platz ohne Garantie gekauft hat und dort hat er danach verlangt
das diverse Reparaturen gemacht werden, auf was sich dann mein damaliger
Chef einliess nachdem der Kunde den Anwalt eingeschaltet hatte...?

Ein Garagist kann bei einem Occasionsauto belangt werden, für allfällige Garantiefälle. Denn ein Garagist hat gar nicht die Möglichkeit einen sogenannten "ab Platz verkauf" zu tätigen. Der Autoverkauf gehört zu seinem Business. Somit kann man als Käufer davon ausgehen, dass der Wagen in Ordnung ist und somit hat er eine gesetzliche Garantie abzugeben. Falls der Garagist wichtige Mängel verschweigt ( und hiervon wird automatisch ausgegangen ) kann natürlich gegen ihn geklagt werden. Der Vertrag wäre in so einem Fall nichtig und du kannst dein Geld zurückfordern. Hierbei spielt es keine Rolle ob der Garagist bereit wäre das Auto zu reparieren. Da es nie einen Vertrag gab bist du nicht dazu gezwungen auf seine Reperaturversuche einzugehen.

Bei Privatverkäufen ist dies genau das Gegenteil in der Schweiz. Wenn nicht anderst vereinbart gibt es hier keine Garantie (Achtung: in Deutschland ist die Garantie bei Privatverkäufen ebenfalls vorhanden wenn nicht anders vereinbart).

Geändert von bundesrat (14.11.2006 um 09:34 Uhr).
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  #14  
Alt 14.11.2006, 10:02
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Alfapazzo Alfapazzo ist offline
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Beiträge: 1.733
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Hallo Leute
Da ich früher selber einmal Mech. war muss ich hier allerdings den Einwand bringen, dass kein Mechaniker der Welt 1 Jahr im voraus erkennen kann ob sich dann in einem Jahr ein Ventil verabschiedet, da sich dieser Schaden meistens nicht ankündigt und innerhalb 1 Sekunde passieren kann.

Saluti
Alfapazzo
__________________
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My name is Pazzo...Alfapazzo

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  #15  
Alt 14.11.2006, 10:29
bundesrat bundesrat ist offline
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Beiträge: 18
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@alfapazzo:

das ist natürlich klar. jedoch kann ein mech sehr wohl sehen, ob sich die kupplung innerhalb der nächsten paar kilometer verabschiedet oder die bremsen gleich gewechselt werden müssen usw...
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  #16  
Alt 14.11.2006, 10:44
Benutzerbild von evo
evo evo ist offline
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Beiträge: 2.908
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Zitat:
Zitat von bundesrat
das ist absolut richtig so...
Die vorhandenen Fristen sind MINIMAL Laufzeiten, die nicht unterschritten werden dürfen.



Ein Garagist kann bei einem Occasionsauto belangt werden, für allfällige Garantiefälle. Denn ein Garagist hat gar nicht die Möglichkeit einen sogenannten "ab Platz verkauf" zu tätigen. Der Autoverkauf gehört zu seinem Business. Somit kann man als Käufer davon ausgehen, dass der Wagen in Ordnung ist und somit hat er eine gesetzliche Garantie abzugeben. Falls der Garagist wichtige Mängel verschweigt ( und hiervon wird automatisch ausgegangen ) kann natürlich gegen ihn geklagt werden. Der Vertrag wäre in so einem Fall nichtig und du kannst dein Geld zurückfordern. Hierbei spielt es keine Rolle ob der Garagist bereit wäre das Auto zu reparieren. Da es nie einen Vertrag gab bist du nicht dazu gezwungen auf seine Reperaturversuche einzugehen.

Bei Privatverkäufen ist dies genau das Gegenteil in der Schweiz. Wenn nicht anderst vereinbart gibt es hier keine Garantie (Achtung: in Deutschland ist die Garantie bei Privatverkäufen ebenfalls vorhanden wenn nicht anders vereinbart).

Aber bist du nicht in dem du das Fahrzeug kaufst automatisch einen Vertrag
eingegangen und musst dem Verkäufer die Chance auf Nachbesserung ein-
räumen...?
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  #17  
Alt 14.11.2006, 10:48
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Alfapazzo Alfapazzo ist offline
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Zitat:
Zitat von bundesrat
@alfapazzo:
das ist natürlich klar. jedoch kann ein mech sehr wohl sehen, ob sich die kupplung innerhalb der nächsten paar kilometer verabschiedet oder die bremsen gleich gewechselt werden müssen usw...

Das ist richtig !
Ich beziehe mich bei meiner Äusserung nur speziell auf diesen Fall, der von oT2 eröffnet wurde mit dem Ventilschaden.
Saluti
Umberto
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.
My name is Pazzo...Alfapazzo

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  #18  
Alt 14.11.2006, 11:48
o2T
 
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Beitrag

Habe gestern noch mit meinem "aktuellen" mech gesprochen (er hat den Motor jetzt aufgemacht). Er sagte das sei auf keinen Fall irgendein Folgeschaden vom Überhitzen oder so, das sei einfach passiert... Einfach kapput.. Dann ist auch klar, dass ich wahrscheinlich nullkommanix vom anderen erwarten kann, werde aber dennoch mal noch dort vorbeigehen (habe noch meine Winterpneus dort) und ihn mal darauf ansprechen.

Hätte mir auch eine spannendere Fortsetzung gewünscht, vor allem, weil ich so viele interessante Antworten erhalten habe! Wirklich super Jungs, danke vielmals!
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  #19  
Alt 14.11.2006, 13:21
bundesrat bundesrat ist offline
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Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 18
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Zitat:
Zitat von evo
Aber bist du nicht in dem du das Fahrzeug kaufst automatisch einen Vertrag
eingegangen und musst dem Verkäufer die Chance auf Nachbesserung ein-
räumen...?

NEIN!
dann wärst du den Vertrag eingegangen unter einräumen falscher Tatsachen!klar kannst du das auto behalten wollen und ihn gegen Selbstkosten(des mechs) deinen wagen reparieren lassen...
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  #20  
Alt 14.11.2006, 14:18
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evo evo ist offline
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Bei wem liegt dann aber die Beweispflicht...?
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